Marc Mächler
Sparmassnahmen sollen das strukturelle Defizit beseitigen.
Das Bau- und Umweltdepartement stellt fest, dass die farbliche Gestaltung Strassenoberfläche (FGSO) keine Veränderungen für den Migros-Markt bei den Zu- und Wegfahrten sowie beim Güterumschlag zur Folge hätte. tb
Letzte Woche gab die Migros bekannt, dass sie ihren Rekurs gegen die Velostrasse ans Verwaltungsgericht weiterzieht. Das Bau- und Umweltdepartement hat diesen in seinem Entscheid als unbegründet bezeichnet. Die farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche sei im öffentlichen Interesse und verhältnismässig, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht gegeben.
Velostrasse In ihrem Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Gossauer Stadtrates macht die Migros geltend, ihre Kundinnen und Kunden würden durch das neue Vortrittsregime eine beträchtliche Verzögerung bei der Zu- und Wegfahrt erfahren. Die Anlieferung des Supermarkts mit Lastwagen werde gleichermassen beeinträchtigt. Durch die erschwerte Erreichbarkeit verliere sie deutlich an Attraktivität. Weiter argumentiert der Anwalt der Migros, es habe keine Interessenabwägung und damit auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden. Im Weiteren entbehre die «Velostrasse» einer gesetzlichen Grundlage. Der Migros wehrt sich gegen die farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche (FGSO). Diese ändere auf dem Abschnitt der Haldenstrasse vor dem Supermarkt nichts am bestehenden Vortrittsregime. Gerade dieser Umstand birge allerdings Potenzial für womöglich verheerende Missverständnisse zwischen den Verkehrsteilnehmenden. Es sei absehbar, dass ein Teil der Verkehrsteilnehmenden davon ausgehen werde, dass mit der neuen farblichen Gestaltung auch das Strassenverkehrsregime ändere. Die FGSO wirke sich somit kontraproduktiv auf das vom Stadtrat angestrebte Ziel aus, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die geplanten FGSO sei der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmenden unbekannt und stifte folglich Verwirrung. Fussgängerinnen und Fussgänger könnten die FGSO als eine Art Fussgängerstreifen mit Vortrittsrecht missverstehen, argumentiert die Migros. Ausserdem sei gemäss gemäss Unfalldaten des Bundesamtes für Strassen auf dem fraglichen Abschnitt noch kein Unfall geschehen, so dass kein Handlungsbedarf bestehe.
Der Stadtrat hält dagegen fest, die gewählte rote Einfärbung unterscheide sich wesentlich von der gelben Markierung einer Fussgängerüberquerung. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte für die befürchtete Verwirrung oder Fehlinterpretation. Die Kantonspolizei St.Gallen führt in ihrer Stellungnahme aus, sie teile die Auffassung der Migros nicht, dass eine Vielzahl der Verkehrsteilnehmenden die Bedeutung einer FGSO nicht kennen würde. Das Tiefbauamt schreibt im technischen Bericht, die Vortrittsregelungen in den Knotenbereichen seien stets eindeutig durch Markierungen/Signalisationen geregelt.
Zur fehlenden rechtlichen Grundlage schreibt das Bau- und Umweltdepartement in seinem Rekursentscheid: «Mithin ist für die FGSO keine explizite gesetzliche Grundlage erforderlich, sondern sie dürfen unter Beizug der VSS-Norm (Red.: Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) 40 214 erstellt werden, sofern die vorerwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätze hinreichend berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Rekurrentin erweist sich folglich als unbegründet.» Zum öffentlichen Interesse hält das Bau- und Umweltdepartement fest, die «Velostrasse» soll gemäss Planungsabsicht eine verkehrssichere Verbindung für Velofahrende ermöglichen. Damit sei das öffentliche Interesse ausgewiesen. Auch eine Verwechslungsgefahr wird verneint: «In ihren Berichten erkennen weder die Kantonspolizei noch das Tiefbauamt Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit bei den geplanten FGSO.» Durch die weissen Dreiecke («Haifischzähne») sei klar erkennbar, dass kein Rechtsvortritt bestehe und es gebe kein Grund zur Annahme, dass aufgrund der flächigen Ausgestaltung in einem roten Farbton ein Vortritt der Fussgängerinnen und Fussgänger suggeriert werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund der vorgesehenen FGSO zu verneinen.
Weiter hält das Bau- und Umweltdepartement fest, dass die FGSO keine Veränderungen für den Migros-Markt bei den Zu- und Wegfahrten sowie beim Güterumschlag zur Folge hätte. Und weiter: «Ebenso wenig gibt es bauliche Anpassungen an den Strassen oder eine Bodenbeanspruchung zum Nachteil der Rekurrentin.» Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde nicht verletzt. Zusammenfassend ergebe sich, dass für die FGSO keine explizite gesetzliche Grundlage erforderlich sei, die vorgesehenen FGSO im öffentlichen Interesse lägen und keine Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie eine verhältnismässige Massnahme darstellten. «Es besteht folglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Planungsbehörde einzugreifen. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen», stellt das Bau- und Umweltdepartement fest. Diesen Entscheid zieht die Migros nun weiter ans Verwaltungsgericht.
Abgewiesen wurde auch der Antrag des Stadtrates, die nicht angefochtenen Teile des Strassenprojekts für rechtskräftig zu erklären. Das Projekt sei aus planerischer Sicht als Einheit zu betrachten. Einzelne Abschnitte könnten nicht als ausscheidbare Teile angesehen und für rechtskräftig erklärt werden. Das Gesuch sei folglich abzuweisen. Damit kann der Stadtrat die Markierungen auf den übrigen Abschnitten der Velostrasse nicht realisieren, bevor ein rechtsgültiger Entscheid zum Abschnitt vor dem Migros-Markt vorliegt.
Von Tobias Baumann
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