Andrea Isler
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Gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention ist das generelle Bettelverbot in St.Gallen unzulässig.
Weil das generelle Bettelverbot gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist, soll dieses in der Stadt St.Gallen abgeschafft, das organisierte und aggressive Betteln aber verboten bleiben. Der Stadtrat unterbreitet daher auch aufgrund eines politischen Vorstosses dem Stadtparlament den Antrag auf Änderung des Polizeireglements.
Bettelverbot Seit 2010 ist das Betteln gemäss St.Galler Polizeireglement generell untersagt. Gegen Verstösse wird auch vorgegangen. Jedes Jahr werden einige Dutzend Ordnungsbussen, Wegweisungen und Fernhaltungen ausgesprochen. Oft sind es Drogenabhängige, die als Bettler in Erscheinung treten, obwohl sie meist auch Sozialhilfe beziehen, aber kein Geld haben für den Drogenkauf. Seit 2021 liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor, das feststellt, ein generelles Bettelverbot verletze die Menschenrechtswürde. Das kam so: Eine Frau mit Wohnsitz in Rumänien hatte während anderthalb Jahren mehrfach in der Stadt Genf gebettelt. Sie wurde gestützt auf das dort geltende generelle Bettelverbot mit 500 Franken gebüsst. Da die Frau die Busse nicht bezahlen konnte, musste sie ersatzweise für fünf Tage ins Gefängnis. Der EGMR stellte mit Urteil vom 19. Januar 2021 fest, dass die strafrechtliche Sanktion, welche zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führte, die EMRK verletzt habe, die die Achtung des Privat- und Familienlebens schütze. Zur Menschenwürde der Frau habe gehört, in einer solchen Situation, in der sie verletzlich gewesen sei, zu betteln, um ihre privaten Bedürfnisse zu decken. Die harte Sanktion hätte durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei.
Gemäss diesem Urteil muss auch das aktuelle generelle Bettelverbot in St.Gallen als unzulässig angesehen werden, wie der Stadtrat erklärt. Das bedeute aber nicht, dass gar keine Regelung mehr möglich sei, welche das Betteln unter gewissen Umständen untersagt. Als Massstab benutzt er die in Basel-Stadt getroffene neue Regelung, die das Bundesgericht im letzten Jahr grundsätzlich geschützt hat. So wurde hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmung lediglich die Regelung aufgehoben, die das Betteln in öffentlichen Parks verbot. Wie in Basel-Stadt soll es in St.Gallen verboten bleiben, in organisierter Weise zu betteln, andere Personen zum Betteln zu schicken sowie beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anzuwenden. Damit hat die Polizei die Möglichkeit, die Machenschaften von sogenannten «Klemmbrettbetrügern» zu unterbinden, die jeweils gefälschte Sammlungslisten, lautend auf bestehende oder erfundene gemeinnützige Organisationen, vorzeigen. Untersagt bleibt das Betteln weiterhin auch im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten, wenn dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört wird. Konkret ist insbesondere das aggressive und aufdringliche Verhalten beim Betteln verboten, das Betteln innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen sowie innerhalb von fünf Metern um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, um Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten oder Parkuhren, um Ein- und Ausgänge von Ladengeschäften, Banken, Poststellen, Museen, Theater, Kinos, Wohn- und Bürogebäuden, Hotels, Restaurants, öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Verkaufsstände auf Märkten, in öffentlichen Gärten, Friedhöfen, Spielplätzen, Unterführungen sowie WC-Anlagen. Mit Ausnahme des organisierten Bettelns und der täuschenden Methoden setzt die strafrechtliche Verfolgung eine wiederholte Widerhandlung voraus. Bei erstmaliger Tatbegehung sind eine Verwarnung oder gegebenenfalls eine Wegweisung beziehungsweise eine Fernhaltung gemäss Polizeigesetz auszusprechen. Sicher sind die neuen Bestimmungen eine grosse Herausforderung für die Polizei, weil eine haargenaue Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist.
Ebenfalls soll im Polizeireglement ein generelles Rauchverbot auf Kinderspielplätzen angeordnet werden, obwohl das in Vorbereitung befindliche eidgenössische Tabakproduktegesetz ein solches enthalten soll. Konkret wird ein Ordnungsbussentatbestand geschaffen, der eine Ordnungsbusse von 80 Franken wie in Innenräumen zur Folge hat.
Von Franz Welte
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